Definitionsmacht anders ausbuchstabiert

I. FÜR EIN ANDERES VERSTÄNDNIS VON DEFINITIONSMACHT

a) Zunächst: Im Falle sexualisierter (und anderer) Gewalt ist parteiliche und empathische Beratung unabdingbar, daran dürfte kein Zweifel bestehen. Gleichwohl sollte nicht aus dem Blick geraten, dass sich Betroffene in ihren Wahrnehmungen und Gefühlen oft alles andere als sicher sind (zu den in diesem Text verwendeten Begrifflichkeiten vgl. die Anmerkung ganz am Ende). So tendieren zum Beispiel manche Betroffene dazu, ihre extremen Gefühle von Wut, Angst oder Ohnmacht einzig mit ihrer vermeintlich erhöhten Sensibilität zu erklären und sehen die Schuld vor allem bei sich selbst; andere verfallen ins gegenteilige Extrem und schreiben der gemachten Erfahrung eine Qualität zu, die sie offenkundig nicht hatte, was sie aber häufig erst nach einiger Zeit selbst sehen können; dritte wiederum sind einfach nur emotional taub und wirken wie abgeschaltet. Spätestens vor diesem Hintergrund dürfte deutlich werden, weshalb die Erklärung in der Info-Broschüre in ihrer Grundtendenz zwar richtig ist, für die praktische Unterstützungsarbeit aber zu ungenau bleibt: „Definitionsmacht heißt: die Definition, wann eine Grenzüberschreitung stattgefunden hat, liegt allein bei der betroffenen Person.“ Denn eine solche Definition ist in den meisten Fällen das Ergebnis eines längeren Auseinandersetzungsprozesses. Demgegenüber steht zu Beginn gemeinhin das Bedürfnis (Ausnahmen bestätigen die Regel), in der Sortierung der eigenen Gefühle, Gedanken und Wahrnehmungen unterstützt zu werden, unter anderem dahingehend, ob bzw. wie das aktuell Erlebte mit bereits gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit korrespondiert. Praktisch bedeutet dies, dass in der Beratung bzw. Unterstützung von Betroffenen sexualisierter und anderer Gewalt Rückfragen geradezu zwingend sind – einschließlich der emotional gar nicht so einfach umzusetzenden Bereitschaft, sich auch auf (politisch oder anderweitig) problematisch anmutende Graustufen, Ambivalenzen und Widersprüche einzulassen.

b) Aus den skizzierten Erfahrungen folgt zudem, dass Definitionsmacht keineswegs gleichbedeutend damit sein sollte, der betroffenen Person die Entscheidung über etwaigen Konsequenzen alleine aufzubürden, wie es nicht nur in der Infobroschüre anklingt („…dass nur die Betroffenen festlegen, welche Art der Unterstützung sie sich wünschen.“), sondern auch in anderen Texten explizit gefordert wird, etwa wenn eine „Kleingruppe der III. Antisexistischen Praxenkonferenz“ von „Schutzraumforderung ohne Gegenwehr und Diskussion“ spricht. Denn auch wenn letzteres auf den Täter und sein Umfeld gemünzt ist, scheint uns die Forderung in die falsche Richtung zu gehen – einfach deshalb, weil sich Betroffene sexualisierter und anderer Gewalt häufig völlig unsicher sind, was ihnen wirklich gut tun würde. Hierfür bedarf es meist längerer gemeinsamer Reflektionen, um entscheiden zu können, ob es darum geht (um nur drei denkbare Varianten zu benennen), mit dem Täter persönlich zu kommunizieren, ihn durch andere konfrontieren zu lassen oder aber seinen Rückzug oder ggf. auch Rauswurf zu fordern. Hinzu kommt, dass es auch Wünsche bzw. Forderungen geben kann, die von UnterstützerInnen oder Außenstehenden als nicht-passend empfunden werden – sei es weil sie als ethisch fragwürdig, als unverhältnismäßig oder als selbstverletzend erscheinen (letzteres ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Person zunächst auf Öffentlichmachung des Übergriffs im Campplenum drängt, sich danach aber extrem beschämt fühlt – wie es auch bei Talkshows im Fernsehen regelmäßig er Fall ist).

c) Definitionsmacht ist kein abstraktes Konzept, sondern eine Art Handlungsleitfaden im Falle sexualisierter oder anderer Gewalt. Insofern ist es in unseren Augen eine große Schwäche des in der Info-Broschüre abgedruckten Konzepts, dass es keine Aussagen zum Umgang mit dem Täter bzw. der als Täter benannten Person macht – anders als das zum Beispiel bei den Ansprechgruppen 2007 während des G8-Gipfels in Heiligendamm oder 2003 beim Antirassistischen Grenzcamp in Köln bzw. den Nolager-Aktionstagen in Fürth der Fall gewesen ist.

Konkret möchten wir vor allem zwei Aspekte hervorheben (wobei wir uns der Einfachheit halber auf die von uns mitverfasste Selbstdarstellung der „Ansprechgruppe im Falle sexistischer Übergriffe“ aus dem Camp-Sommer 2003 beziehen): Auf der einen Seite ist es wichtig, dass im Zusammenhang mit Defintionsmacht immer auch ein konkreter Umgang mit dem Täter stattfindet und er nicht einfach so vom Camp verschwindet (Stichwort: konfrontative Täterarbeit). Denn Strukturen ändern sich nur, wenn sich auch die Menschen ändern, und dafür ist es unerlässlich, dass von Anfang an Gespräche mit dem Täter darüber stattfinden, wie es nach dem Camp weitergehen soll (vor allem was seine selbstkritische Auseinandersetzung mit der eigenen Gewalt betrifft). Hinzu kommt, dass bestimmte Wünsche der Betroffenen nur umgesetzt werden können, wenn mit dem Täter ein funktionierender Kontakt besteht, beispielsweise wenn es um Klärungsgespräche gehen soll oder darum, eine Anzeige gegen den Täter zu machen wie bei zwei Jungen nach den NoLager-Aktionstagen in Fürth (vgl. den Auswertungstext von 2003 im Anhang dieser Mail). Auf der anderen Seite ist es in unseren Augen grundlegend, dass Menschen, denen etwas vorgeworfen wird, das Recht erhalten, gehört zu werden bzw. ihre Sicht der Dinge darzulegen. Dieses Recht stark zu machen, heißt allerdings nicht, die Definitions- bzw. Benennungsmacht der betroffenen Person in irgendeiner Form einzuschränken. Denn es ist die absolute Ausnahme, dass eine Person fälschlicherweise als Täter beschuldigt wird. Insofern ist das Risiko, dass ein Mann zu Unrecht das Camp verlassen muss, um ein vielfaches kleiner als die umgekehrte Gefahr, dass eine Person, die von einem sexistischen Übergriff betroffen ist, zusätzliche Traumatisierungen erleidet, weil ihre Definitionsmacht relativiert wird (z.B. durch ›Nachforschungen‹, die ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen). Hieraus leitet sich auch ab, dass das Recht, gehört zu werden, nicht öffentlich ausgeübt werden darf, sondern nur im kleinen Rahmen, vorzugsweise im direkten Kontakt mit Menschen aus der Ansprechgruppe. Ausdrücklich erwähnt sei in diesem Zusammenhang noch, dass das Recht, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen, seinerzeit vor allem von FlüchtlingsaktivistInnen aus afrikanischen Ländern wie Kamerun, Togo und Nigeria eingebracht wurde, also von Leuten, die oftmals am eigenen Leib erlebt haben, was Justizwillkür oder außergesetzliche Inhaftierungen oder Bestrafungen bedeuten. Insofern war die 2003 vorgenommene Erweiterung der Definitionsmacht nicht zuletzt das Ergebnis eines gemischt geführten Diskussionsprozesses innerhalb der damaligen Grenzcamp-Community (konkret wurde die Frage an zwei zusätzlichen Wochenenden diskutiert – bei den soganannten „extrameetings“), was sich auch darin niedergeschlagen hat, dass sich an der Ansprechgruppe zwei Aktivisten von The Voice Refugee Forum beteiligt haben.

II. EINIGE KURZE ANMERKUNGEN ZU TRAUMATISIERUNG UND RETRAUMATISIERUNG

In den Debatten im Zuge der Vorbereitung des Noborder-Camps ist es immer wieder um die Gefahr von Retraumatisierung gegangen – einschließlich der Frage des Verhältnisses zwischen sprachlicher und körperlicher Gewalt. Es scheint uns daher sinnvoll, auch hierzu kurz Stellung zu beziehen, denn in einigen Diskussionsbeiträgen wurde ein Zusammenhang zwischen Retraumatisierung und Definitionsmacht hergestellt, den wir explizit falsch finden.

a) Zwischen ursprünglicher Traumatisierung und Schlüsselreizen („Trigger“) bestehen zwar fließende Übergänge, dennoch sollten die beiden Ebenen ungleich stärker getrennt werden, als es in den Diskussionen in der Campvorbereitung in den letzten Wochen geschehen ist. Wie schwierig das Feld ist, lässt sich nicht zuletzt daran ablesen, dass als Trigger nicht nur kritikwürdiges Verhalten wie unsensibles Sprechen oder fahrlässiger Umgang mit Bildern fungieren kann. Trigger können stattdessen auch bestimmte Körperformen oder Gerüche, ein Bart, ein einzelner Song oder bestimmte Automarken sein. Konkret äußerst sich das darin, dass die getriggerte Person in einer objektiv ungefährlichen Situation im Hier und Jetzt ähnliche bzw. gleiche Gefühle und körperliche Empfindungen durchlebt wie in der traumatisierenden Situation selbst. Retraumatisierung bedeutet in diesem Sinne das Wiedererleben eines früheren Traumas, ob mit objektiver (zum Beispiel: Vergewaltigung, rassistische Polizeigewalt, Abschiebung, Brandkatastrophe) oder subjektiv empfundener Bedrohung für Leib und Leben, wobei zugleich weder Flucht noch Kampf möglich ist oder erscheint. Bei vielen kommen außerdem überflutende Bilder von erlebter Gewalt und Dissoziationen hinzu. Kurzum: Im Falle von getriggerten Situationen (die im Übrigen ungleich seltener auftreten, als es in in den Debatten der letzten Wochen den Anschein hatte) sollte das Konzept der Definitionsmacht ausschließlich unter der Bedingung greifen, dass auch der Schlüsselreiz offensichtlich grenzverletzend gewesen ist. Dabei dürfte klar sein, dass entsprechende Abgrenzungen nie hundertprozentig genau sind. Aber je respektvoller und konstruktiver solche Aushandlungs- bzw. Klärungsprozesse geführt werden (und das schließt konfrontatives Verhalten keineswegs aus), desto eher gelingt es, sich darüber zu verständigen, inwiefern bestimmte Verhaltens- oder Vorgehensweisen problematisch waren bzw. sind (inklusive Triggerpotential). Insofern waren wir auch einigermaßen erstaunt, dass es beim Stockholmer Nobordercamp ausgerechnet an freien männlichen Oberkörpern geknallt hat. Denn dieses Problem (und es handelt sich unter patriarchalen Bedingungen um ein Problem!) ist bei politischen Camps wahrlich nicht neu, konnte jedoch nach unserer Erfahrung immer dann halbwegs gut gelöst werden, wenn ernsthafte bzw. konstruktive Klärungsversuche unternommen wurden, beispielsweise durch Thematisierung im morgendlichen Deli-Plenum.

b) Sprachliche Diskriminierungen haben Triggerpotential, und auch können sie verletzten – insbesondere wenn sie in gesamtgesellschaftliche Diskriminierungsverhältnisse eingebettet sind (Rassismus, Sexismus, Behindertenfeindlichkeit etc.). Und doch sollte der grundlegende Unterschied zu sexualisierter, körperlicher oder psychischer Gewalt nicht verwischt werden. Denn sprachliche Diskriminierungen gehen nicht in gleicher Weise mit Bedrohungs-, Angst- und Ohnmachtserfahrungen einher wie gewalttätige Übergriffe oder Grenzüberschreitungen – es sei denn, es handelt sich um aggressiv artikulierte Beleidigungen, Bedrohungen oder Herabwürdigungen, die ebenfalls als bedrohlich oder angst- bzw. ohnmachtserzeugend erlebt werden können. Entsprechend sind auch die Konsequenzen unterschiedlich, vor allem was das Ausmaß der existentiellen Erschütterung bzw. Verunsicherung betrifft. Das aber heißt, dass in unseren Augen bei sprachlichen Diskriminierungen die Definitionsmacht nur unter sehr beschränkten Bedingungen greifen sollte, ansonsten aber andere Klärungsmechanismen nötig sind wie zum Beispiel persönliches Klärungsgespräch, mehr oder weniger konfrontative Kritik etc. Denn das Konzept der Defintionsmacht ist ein sehr starkes und somit sensibles Instrument (vor allem auf der Ebene der Handlungskonsequenzen) und kann insofern seine Legitimität und Durchsetzungkraft nur dann erhalten, wenn es auch tatsächlich für einen sehr klar umrissenen Bereich an Situationen reserviert bleibt.

III. DEBATTE UM SCHUTZRÄUME

Aus unserer Sicht ist es bedauerlich, dass der sogenannte Filmkonflikt auf dem Hamburger Antira-/Klimacamp (2008) im Rahmen der Nobordercamp-Vorbereitung zusammen mit der Frage von Definitionsmacht diskutiert wurde. Denn für das, was im Rahmen dieses Konflikts passiert ist, eignen sich die Konzepte der Definitionsmacht und des Schutzraumes nicht (verwiesen sei daher einmal mehr auf die im Anhang mitverschickten Protokolle und Texte, die während und kurz nach dem Camp entstanden sind). Insofern können wir die Argumentation der „Kleingruppe der III. Antisexistischen Praxenkonferenz“ und Teilen der Le Sabo-Vokü zwar nachvollziehen, dass es einer Deeskalation Vorschub geleistet hätte, wenn der Filmvorführer nach dem Konflikt das Camp verlassen hätte (denn immerhin hat er die Verantwortung dafür getragen, dass der umstrittene Film überhaupt gezeigt wurde). Allerdings hätte das lediglich eine freiwillige Handlung sein können, nicht aber eine notwendige Konsequenz, die sich mit einem sogenannten „erweiterten Gewaltbegriff“ oder generellen Hinweisen auf übliche Konfliktlösungsmuster im „sexistischen Normalzustand“ begründen ließen. Demgegenüber denken wir aber sehr wohl (anders als es im Le Sabot-Papier nach unserer Lesart anklingt), dass auch eine Person aus der Küche Schutzraumforderungen akzeptieren muss, wenn es von ihrer Seite zu sexualisierter oder anderer Gewalt gekommen ist. In diesem Fall kann nicht das Argument ziehen, wer welche Verantwortung in der Küche trägt, im Zweifelsfall bleibt die Küche dann halt kalt – wobei hinzugefügt sei, dass wir uns eigentlich nicht vorstellen können, dass es darüber im Ernstfall tatsächlich unterschiedliche Auffassungen geben sollte.

IV. GEWALT UND DISKRIMINIERUNG HAT VIELE GESICHTER

Grundsätzlich finden wir es richtig, wenn die Arbeit einer Awareness-Gruppe nicht auf einen Bereich beschränkt ist – und das aus zwei Gründen: Einerseits weil es ja tatsächlich ganz verschiedene Macht-, Herrschafts- und Diskriminierungsverhältnisse gibt, die sich auch auf einem Camp bemerkbar machen können. Andererseits weil es häufig zu Mehrfachdiskriminierungen kommt (also dem, was in der Wissenschaft als Intersektionalität von Machtverhältnissen beschrieben wird): Zum Beispiel werden als übergewichtig geltende Frauen meist in einer sehr spezifischen Variante des sexistischen Bodyismus diskriminiert und somit anders als Männer, die ebenfalls die herrschenden Körpernormen nicht erfüllen. Ganz ähnlich bei Frauen, die ein Kopftuch tragen, auch hier ist oftmals nicht trennscharf, inwieweit sie als Frauen, Muslima oder Personen mit (vermeintlichen) Migrationshintergrund diskriminiert werden. Und doch sollte auch an dieser Stelle nicht aus dem Blick geraten (gerade angesichts der Vielfalt potentieller Diskriminierungen), dass Definitionsmacht und die darin implizierten Handlungsabläufe bei weitem nicht immer das angemessenste Handlungsinstrument darstellen. Vielmehr ware es wünschenswert, wenn die Awareness-Gruppe auf einen möglichst flexiblen Werkzeugkasten zurückgreifen würde – unabhängig davon, dass Parteilichkeit und Empathie so etwas wie unhintergehbare Grundprinzipien darstellen sollten (in diesem Sinne sei noch auf die vom Antidiskriminierungsverband herausgegebenen Richtlinien für horizontal bzw. intersektional ausgerichtete Antidiskriminierungsberatung verwiesen, die in unseren Augen eine Vielzahl ausgesprochen nützlicher Hinweise enthalten, durchaus auch für temporär arbeitende Awareness-Gruppen wie auf dem Nobordercamp: )

V. NOTWENDIGKEIT EINES SCHRIFTLICHE N KONZEPTES

Gerade weil Defintionsmacht ein machtvolles Konzept ist und sein soll, hätten wir es wichtig gefunden, dass sich die Nobordercamp-Vorbereitung im Vorfeld auf ein gemeinsames, auch schriftlich vorliegendes Konzept verständigt hätte, aus dem klar hervorgeht, wie im Falle von sexualisierter oder anderer Gewalt (inklusive Diskriminierungen) vorgegangen werden soll. Aus einer Vielzahl an Gründen ist das nicht passiert, was schade ist, jetzt aber auch nicht mehr zu ändern ist. Um so wichtiger scheint es uns, dass bereits gemachte Erfahrungen während des Nobordercamps stets berücksichtigt werden – auch um alte Fehler nicht zu wiederholen. In diesem Sinne findet ihr im Anhang den Auswertungstext, den wir 2003 als Teil der „Ansprechgruppe im Falle sexistischer Übergriffe“ (Kölner Grenzcamp + Aktionstage gegen das Ausreisezentrum Fürth) mitverfasst haben. Denn auch wenn die Sache schon fast 10 Jahre zurückliegt, dürfte vieles leider immer noch aktuell sein.

Mit besten Grüßen,

NoLager Bremen

Anmerkung zu Begrifflichkeiten: Sexistische Gewalt betrifft mehrheitlich Frauen. Darüberhinaus sind auch Menschen betroffen, die sich nicht in das vorherrschende Schema der Zweigeschlechtlichkeit einfügen können bzw. wollen sowie alle diejenigen, die gegen die heterosexuelle Norm verstoßen wie z.B. Schwule, Lesben und Bi’s. Praktisch folgt hieraus, dass von der ‚betroffenen Person‘ die Rede ist, wenn es sich um die Person handelt, die von dem sexistischen Übergriff betroffen ist. Die Person, die den Übergriff begangen hat, wird als ‚Täter‘ bezeichnet, also mit der maskulinen Form, um der patriarchalen Realität Rechnung zu tragen, dass solche Übergriffe (nicht nur im sexistischen Bereich) in erster Linie von Männern begangen werden. In diesem Zusammenhang ist uns durchaus bewusst, dass bisweilen auch von der „Gewalt ausübenden Person“ die Rede ist, um den Täter nicht auf seine Tat zu reduzieren. Wir verstehen das Argument, sind uns aber nicht sicher, ob diese Alternative wirklich Stigmatisierung entgegenarbeit und sind daher bei der klassischen Bezeichnung geblieben – so wie sie auch in der Infobroschüre Verwendung findet.